(mit Änderungen per 7. Mai 2003, per 6. Juni 2016, per 29. Mai 2018 und per 24. August 2020)

Inhaltsverzeichnis


Name, Sitz, Zweck

Art. 1:    Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Institut für Finanzdienstleistungen Kanton Zug (VIFZ), im folgenden Verein ge­nannt, besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein hat seinen Sitz in Rotkreuz (Gemeinde Risch) und wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 2:    Zweck
Der Verein

  • stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzdienstleistungsbranche;
  • trägt zur Versorgung des schweizerischen Arbeitsmarkts mit hochqualifizierten Finanzfachleuten und Führungskräften bei;
  • unterstützt kleine und mittelgrosse Unternehmen in Fragen des Finanzmanagements und der Finanzdienstleistungen;
  • fördert die Attraktivität des regionalen Wirtschaftsstandortes;
  • trägt zur positiven Ausstrahlung des Handels- und Finanzplatzes Zug bei.

Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein das von ihm im Jahre 1997 initiierte Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern.

Als Organisationseinheit der Hochschule Luzern hat das IFZ unter anderem den Auftrag, in den ihm zugewiesenen Fachbereichen Finanzielle Führung von Unternehmen, Management von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, Immobilien u.a.

  • in den Bachelor und Masterstudiengängen zu unterrichten
  • bedarfsgerechte und hochstehende Aus- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln und anzubieten;
  • angewandte Forschung und Entwicklung beitreiben;
  • Beratung und andere Dienstleistungen zu erbringen.


Mitgliedschaft

Art. 3:    Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Institutionen und Gemeinwesen als Einzel- oder Kollektivmitglieder werden.

Der ordentliche Jahresbeitrag

  • für Einzelmitglieder von höchstens Fr. 200.-;
  • für Kollektivmitglieder von höchstens Fr. 1’500.-;

wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann temporär Gratismitgliedschaften im Verein gewähren, wenn dies im Interesse des Vereinszwecks ist.

Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein grosse Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 4:    Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluss erworben.

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils auf den 31. Dezember erfolgen, wobei der Austritt mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen ist.

Ein Mitglied, welches gegen die Bestimmungen der Statuten oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn diesem Antrag mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.



Finanzielle Mittel und Haftung

Art. 5:    Finanzielle Mittel
Auslagen des Vereins werden aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und dem Vereinsvermögen bestritten.

Zum Vereinsvermögen gehört ein «Fonds IFZ», dessen Mittel ausschliesslich zugunsten des IFZ verwendet werden dürfen.

Der Verein kann dem IFZ finanzielle Beiträge gewähren oder zugunsten des IFZ andere Leistungen erbringen.

Art. 6:    Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Für Vereinsschulden haften die Mitglieder maximal bis zur Höhe der statutarischen Beitragspflichten während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Verein. Eine weitere persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Eine Haftung des Vereins für Verbindlichkeiten des IFZ ist ausdrücklich ausgeschlossen.



Organisation des Vereins

Art. 7:    Organe
Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung;
b)    der Vorstand;
c)    die Revisionsstelle.

Die Organe gemäss lit. b) und c) werden für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.



Die Mitgliederversammlung

Art. 8:    Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder.

In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:

a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern unter Vorbehalt von Art. 13;
d) Wahl der Revisionsstelle;
e) Prüfung und Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung;
f)  Décharge-Erteilung an den Vorstand und die anderen Vereinsorgane;
g)  Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins unter Vorbehalt von Art. 18.

Art. 9:    Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert, abgehalten.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a)    auf Beschluss des Vorstandes;
b)    auf Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder.

Art. 10:    Einberufung und Traktanden
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Allen Mitgliedern ist mindestens drei Wochen im Voraus eine schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden zuzustellen.

Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten verlangen, dass ein Gegenstand auf die Traktandenliste gesetzt wird.

Über Gegenstände, welche nicht in der Traktandenliste enthalten sind, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Behandlung einverstanden sind. Statutenänderungen bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.

Art. 11:    Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch einen Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird.

Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden.

Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12:    Vorsitz und Protokoll
Die Präsidentin/der Präsident des Vorstands führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

Der/die Vorsitzende bestimmt ein Vorstandsmitglied oder eine Drittperson als Protokollführer/in. Diese/r führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das von der/vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.



Der Vorstand

Art. 13:    Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus maximal 13 Mitgliedern (Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Aktuarin/Aktuar, Kassierin/Kassier und maximal 9 weitere Mitglieder). Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten.

Dem Kanton Zug stehen zwei Vorstandssitze zu; diese werden direkt durch den Kanton Zug bestimmt.

Den «Alumni IFZ» als Untergruppe innerhalb des Vereins IFZ steht ein Sitz im Vorstand zu.

Die übrigen Mitglieder sollen mehrheitlich Kollektivmitglieder vertreten.

Der Vorstand kann Ausschüsse bestimmen und sich eine Geschäftsordnung geben.

Art. 14:    Zuständigkeit
Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

a) Der Vorstand kann die Geschäftsführung delegieren;

b) Vorbereitung der Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Vereinsbeschlüsse;

c) Vertretung des Vereins nach aussen durch die durch Vorstandsbeschluss ermächtigten und im Handelsregister eingetragenen Personen (kollektiv zu zweien)

d) Erlass eines Reglementes für die «Alumni IFZ» als Untergruppe innerhalb des Vereins IFZ

e) Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern;

f) Festlegen des Budgets des Vereins;

g) Festlegung der Höhe und der Zweckbestimmung von finanziellen Beiträgen des Vereins an das IFZ;

h) Entscheid über andere Leistungen zugunsten des IFZ;

i) Einsichtnahme in die Geschäftsaktivitäten, strategischen Planungen, Jahresbudgets und Jahresabschlüsse des IFZ;

j) Beschluss über Vereinbarungen mit der Hochschule Luzern oder deren zuständigem Departement

k) Delegation von Vertretungen in Organe, Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen der Hochschule Luzern bzw. deren Organisationseinheiten;

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Art. 15:    Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern.

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden.

Die Institutsleiter/innen des IFZ nehmen an den Sitzungen oder an der Verhandlung einzelner Traktanden mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme zur Teilnahme an den Sitzungen oder an der Verhandlung einzelner Traktanden einladen.

Art. 16:    Beschlussfähigkeit und Verfahren
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.



Die Revisionsstelle

Art. 17:    Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie kann mit weiteren Prüfungen beauftragt werden. Sie hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit den nötigen Anträgen zu unterbreiten.



Schlussbestimmungen

Art. 18:    Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann, sofern wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dafür sind, die Auflösung des Vereins beschliessen.

Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist im Sinne des gemeinnützigen Vereinszweckes zu verwenden.

Bei einer Auflösung genehmigt der Regierungsrat des Kantons Zug die von der Mitgliederversammlung beschlossene Verwendung der Mittel. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

Art. 19:    Eintrag im Handelsregister
Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.

Art. 20:    Inkrafttreten

Die Statutenänderungen treten nach deren Annahme durch die ordentliche Mitgliederver­sammlung vom 24. August 2020 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 29. Mai 2018.

Rotkreuz, den 24. August 2020

Der Präsident: Rolf Renz

Der Aktuar: Dr. Bernhard Neidhart